Artikel 87 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts, mit der ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 26 UGV vorgesehenen Wirkungen entfaltet.
Ist die Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts , mit der ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 26 aufgeführten Wirkungen.
UGV, Titel IX, Abschnitt 1 → Zuständigkeit und Wirkungen der Entscheidungen
Regelt die internationale Zuständigkeit und Befugnisse der Unionsgeschmacksmustergerichte in Verletzungs- und Nichtigkeitssachen, die Vermutung der Rechtsgültigkeit, die Einrede der Nichtigkeit sowie die unionsweite Wirkung von Entscheidungen.
Ist die Entscheidung eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts, mit der ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 26 [→ Wirkung der Nichtigkeit] aufgeführten Wirkungen.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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