Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:wirkungen_der_entscheidung_ueber_die_rechtsgueltigkeit

finanzcheck24.de

Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit

Artikel 87 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, dass eine rechtskräftige Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts, mit der ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 26 UGV vorgesehenen Wirkungen entfaltet.

Artikel 87 UGV

Ist die Entscheidung eines Unionsgeschmacksmustergerichts , mit der ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 26 aufgeführten Wirkungen.

siehe auch

UGV, Titel IX, Abschnitt 1 → Zuständigkeit und Wirkungen der Entscheidungen
Regelt die internationale Zuständigkeit und Befugnisse der Unionsgeschmacksmustergerichte in Verletzungs- und Nichtigkeitssachen, die Vermutung der Rechtsgültigkeit, die Einrede der Nichtigkeit sowie die unionsweite Wirkung von Entscheidungen.

Vorherige Version

Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit

Artikel 87 GGV

Ist die Entscheidung eines Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts, mit der ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 26 [→ Wirkung der Nichtigkeit] aufgeführten Wirkungen.

Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/wirkungen_der_entscheidung_ueber_die_rechtsgueltigkeit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund