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geschmacksmusterrecht:ggv:besondere_vorschriften_ueber_im_zusammenhang_stehende_verfahren
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Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 91 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) enthält besondere Regeln zur Aussetzung von Verfahren vor Unionsgeschmacksmustergerichten und beim Amt, wenn parallele Nichtigkeitsverfahren anhängig sind, sowie zu einstweiligen Maßnahmen während der Aussetzung.

Art. 91 (1) UGV → aussetzung_des_verfahrens_vor_gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten
Regelt die Aussetzung eines vor einem Unionsgeschmacksmustergericht anhängigen Verfahrens, wenn die Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters bereits in einem anderen Verfahren angegriffen ist.

Art. 91 (2) UGV → aussetzung_des_verfahrens_beim_amt
Bestimmt die Aussetzung eines beim Amt anhängigen Nichtigkeitsverfahrens bei paralleler Nichtigkeitswiderklage vor Gericht und die Fortführung des Amtsverfahrens, wenn das Gericht seinerseits aussetzt.

Art. 91 (3) UGV → Einstweilige Maßnahmen während der Aussetzung
Erlaubt dem Unionsgeschmacksmustergericht, während der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen zu erlassen.

Artikel 91 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) regelt die Aussetzung von Verfahren bei Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten und beim Amt, wenn die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits angegriffen worden ist oder wenn ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde. Außerdem legt der Artikel fest, unter welchen Umständen einstweilige Maßnahmen getroffen werden können.

Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte setzen das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen aus, wenn die Gültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits angegriffen wurde.

Das Amt setzt das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen aus, wenn die Gültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits angegriffen wurde.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht kann während der Aussetzung des Verfahrens einstweilige Maßnahmen treffen.

siehe auch

UGV, Titel IX → Zuständigkeit und Verfahren
Regelt die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren in Klagen betreffend Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Klagearten, Widerklage auf Nichtigerklärung, Verhältnis zu Amtsverfahren, einstweiligen Maßnahmen sowie Wirkungen und Reichweite gerichtlicher Entscheidungen.

Artikel 91 (1) GGV → Aussetzung des Verfahrens vor Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten
Artikel 91 (2) GGV → Aussetzung des Verfahrens beim Amt
Artikel 91 (3) GGV → Einstweilige Maßnahmen während der Aussetzung

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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