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geschmacksmusterrecht:ggv:zustaendigkeit_der_gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte_zweiter_instanz_-_weitere_rechtsmittel
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Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz - Weitere Rechtsmittel

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 92 des GGV regelt die Berufung und weitere Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz.

Artikel 92 Abs. 1 GGV → Berufung gegen Entscheidungen der ersten Instanz
Bestimmt Berufung bei Gerichten zweiter Instanz.

Artikel 92 Abs. 2 GGV → Bedingungen für die Einlegung der Berufung
Legt nationale Bedingungen für Berufung fest.

Artikel 92 Abs. 3 GGV → Anwendung nationaler Vorschriften auf weitere Rechtsmittel
Regelt Anwendung nationaler Vorschriften auf weitere Rechtsmittel.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/zustaendigkeit_der_gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte_zweiter_instanz_-_weitere_rechtsmittel.txt · Zuletzt geändert: von migration

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