Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 92 des GGV regelt die Berufung und weitere Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz.
Artikel 92 Abs. 1 GGV → Berufung gegen Entscheidungen der ersten Instanz
Bestimmt Berufung bei Gerichten zweiter Instanz.
Artikel 92 Abs. 2 GGV → Bedingungen für die Einlegung der Berufung
Legt nationale Bedingungen für Berufung fest.
Artikel 92 Abs. 3 GGV → Anwendung nationaler Vorschriften auf weitere Rechtsmittel
Regelt Anwendung nationaler Vorschriften auf weitere Rechtsmittel.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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