Artikel 83 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die territoriale Reichweite der Zuständigkeit von Unionsgeschmacksmustergerichten in Verletzungssachen.
Art. 83 (1) UGV → EU-weite Zuständigkeit bei Zuständigkeit nach Art. 82 Abs. 1–4
Bestimmt, dass bei Zuständigkeit nach Artikel 82 Absätze 1 bis 4 die Gerichtszuständigkeit alle in der Union begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen erfasst.
Art. 83 (2) UGV → Beschränkte Zuständigkeit bei Art. 82 Abs. 5
Legt fest, dass bei Zuständigkeit nach Artikel 82 Absatz 5 die Gerichtszuständigkeit territorial auf den Mitgliedstaat des Gerichts beschränkt ist.
UGV, Titel IX → Zuständigkeit und Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über Unionsgeschmacksmuster
Regelt die Benennung und internationale Zuständigkeit der Unionsgeschmacksmustergerichte, die territoriale Reichweite ihrer Entscheidungen, anwendbares Recht, Rechtsbehelfe sowie Maßnahmen bei Verletzungen.
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.
Ein nach Artikel 82 Absatz 5 [→ Internationale Zuständigkeit] zuständiges Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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