Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 84 (4) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) schließt aus, die Rechtsgültigkeit eines Unionsgeschmacksmusters mittels Klage auf Feststellung der Nichtverletzung anzugreifen.
Die Rechtsgültigkeit eines Unionsgeschmacksmusters kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angegriffen werden.
Eine Klage oder Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters kann nur auf die in Artikel 25 genannten Nichtigkeitsgründe gestützt werden.
In den Fällen des Artikels 25 Absätze 2 bis 5 [→ Nichtigkeitsgründe] kann eine Klage oder Widerklage nur von der nach diesen Bestimmungen befugten Person erhoben werden.
Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Inhaber des Unionsgeschmacksmusters noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Rechts des Mitgliedstaats beitreten, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen
Artikel 84 (6) UGV → Aussetzung und Aufforderung zur Antragstellung beim Amt; Rücknahmefiktion (Absatz 6)
Artikel 84 (6) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermöglicht dem Gericht, auf Antrag des Rechtsinhabers nach Anhörung der Parteien das Verfahren auszusetzen und den Beklagten zur Einreichung eines Nichtigkeitsantrags beim Amt innerh
Artikel 84 UGV → Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters
Überblick und Systematik der Nichtigkeitsklage und -widerklage einschließlich Zuständigkeits- und Aussetzungsregelungen.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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