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markenrecht:inhalt_des_registers

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Inhalt des Registers

§ 25 MarkenV

In das Register werden eingetragen:

§ 25 Nr. 1 MarkenV

die Registernummer der Marke,

§ 25 Nr. 2 MarkenV

das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,

§ 25 Nr. 3 MarkenV

die Wiedergabe der Marke,

§ 25 Nr. 4 MarkenV

die Angabe der Markenform,

§ 25 Nr. 5 MarkenV

bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,

§ 25 Nr. 6 MarkenV

eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke,

§ 25 Nr. 7 MarkenV

bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,

§ 25 Nr. 8 MarkenV

bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,

§ 25 Nr. 9 MarkenV

gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt,

§ 25 Nr. 10 MarkenV

bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,

§ 25 Nr. 11 MarkenV

der Anmeldetag der Marke,

§ 25 Nr. 12 MarkenV

gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse] des Markengesetzes maßgeblich ist,

§ 25 Nr. 13 MarkenV

der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),

§ 25 Nr. 14 MarkenV

Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),

§ 25 Nr. 15 MarkenV

der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters,

§ 25 Nr. 16 MarkenV

wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,

§ 25 Nr. 17 MarkenV

die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,

§ 25 Nr. 18 MarkenV

das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen in gruppierter Form,

§ 25 Nr. 19 MarkenV

der Tag der Eintragung in das Register,

§ 25 Nr. 20 MarkenV

der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,

§ 25 Nr. 21 MarkenV

wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,

§ 25 Nr. 22 MarkenV

wenn Widerspruch erhoben worden ist,
a) eine entsprechende Angabe,
b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,
c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,
d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

§ 25 Nr. 23 MarkenV

die Verlängerung der Schutzdauer,

§ 25 Nr. 24 MarkenV

wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke erhoben hat,
a) im Fall eines Antrags auf Löschung nach § 50 [→ Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse] des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,
b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach § 50 des Markengesetzes,
c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,
d) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

§ 25 Nr. 25 MarkenV

wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,
a) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,
b) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

§ 25 Nr. 26 MarkenV

bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,

§ 25 Nr. 27 MarkenV

Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind,

§ 25 Nr. 28 MarkenV

der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,

§ 25 Nr. 29 MarkenV

bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,

§ 25 Nr. 30 MarkenV

bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,

§ 25 Nr. 31 MarkenV

der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§ 110 Absatz 2 [→ Eintragung im Register] des Markengesetzes),

§ 25 Nr. 32 MarkenV

der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16 und 17,

§ 25 Nr. 33 MarkenV

bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30,

§ 25 Nr. 34 MarkenV

Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes),

§ 25 Nr. 35 MarkenV

Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),

§ 25 Nr. 36 MarkenV

Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und

§ 25 Nr. 37 MarkenV

Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).

siehe auch

markenrecht/inhalt_des_registers.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1