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markenrecht:eintragung_im_register
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Eintragung im Register

§ 110 (2) MarkenG

Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in das Register einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.

§ 122 (1) MarkenG → Vermerk in den Akten

siehe auch

§§ 107 - 118 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen

§§ 119 - 125 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Regelt die Anwendung des Markengesetzes auf international registrierte Marken gemäß dem Madrider Markenabkommen und die damit verbundenen Verfahren.

§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

markenrecht/eintragung_im_register.txt · Zuletzt geändert: von migration

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