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markenrecht:vermerk_in_den_akten

Vermerk in den Akten

MGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Teil 6: Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen § 110 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register
§ 110 (1) MarkenG

Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken.

§ 110 (2) MarkenG → Eintragung im Register

siehe auch

§§ 119 - 125 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Regelt die Anwendung des Markengesetzes auf international registrierte Marken gemäß dem Madrider Markenabkommen und die damit verbundenen Verfahren.

§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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