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geschmacksmusterrecht:ggv:gleichstellung_des_gemeinschaftsgeschmacksmusters_mit_dem_geschmacksmusterrecht_eines_mitgliedstaats

Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 27 des GGV regelt die Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem nationalen Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats.

Artikel 27 Abs. 1 GGV → Behandlung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand
Bestimmt die Behandlung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand.

Artikel 27 Abs. 2 GGV → Anwendung auf eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt die Anwendung auf eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Artikel 27 Abs. 3 GGV → Bestimmung des maßgebenden Mitgliedstaats bei gemeinsamen Inhabern
Legt die Bestimmung des Mitgliedstaats bei gemeinsamen Inhabern fest.

Artikel 27 Abs. 4 GGV → Bestimmung des Mitgliedstaats bei fehlenden Voraussetzungen
Bestimmt den Mitgliedstaat bei fehlenden Voraussetzungen.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/gleichstellung_des_gemeinschaftsgeschmacksmusters_mit_dem_geschmacksmusterrecht_eines_mitgliedstaats.txt · Zuletzt geändert: von migration