Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Artikel 27 des GGV regelt die Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem nationalen Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats.
Artikel 27 Abs. 1 GGV → Behandlung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand
Bestimmt die Behandlung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand.
Artikel 27 Abs. 2 GGV → Anwendung auf eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt die Anwendung auf eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Artikel 27 Abs. 3 GGV → Bestimmung des maßgebenden Mitgliedstaats bei gemeinsamen Inhabern
Legt die Bestimmung des Mitgliedstaats bei gemeinsamen Inhabern fest.
Artikel 27 Abs. 4 GGV → Bestimmung des Mitgliedstaats bei fehlenden Voraussetzungen
Bestimmt den Mitgliedstaat bei fehlenden Voraussetzungen.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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