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geschmacksmusterrecht:ggv:insolvenzverfahren

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Insolvenzverfahren

Artikel 31 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Unionsgeschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst werden kann, wie dies bei Mitinhaberschaft zu behandeln ist und welche register- und veröffentlichungsrechtlichen Folgen sich ergeben.

Artikel 31 (1) UGV → Voraussetzungen der Erfassung durch ein Insolvenzverfahren
Bestimmt, dass ein Unionsgeschmacksmuster nur erfasst wird, wenn das Insolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

Artikel 31 (2) UGV → Anwendung bei Mitinhaberschaft
Stellt klar, dass Absatz 1 bei Mitinhaberschaft entsprechend für den jeweiligen Anteil eines Mitinhabers gilt.

Artikel 31 (3) UGV → Registereintragung und Veröffentlichung
Sieht vor, dass die Erfassung durch ein Insolvenzverfahren auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und im Blatt für Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 73 Absatz 1 veröffentlicht wird.

Artikel 31 UGV — Insolvenzverfahren

(1) Ein Unionsgeschmacksmuster kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

(2) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Unionsgeschmacksmuster auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

(3) Wird das Unionsgeschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und in dem Blatt für Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 73 Absatz 1 veröffentlicht.

siehe auch

UGV, Titel IV → Das Unionsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens
Regelt das Unionsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand, insbesondere Übertragung, beschränkte dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Lizenzen sowie die Wirkung solcher Rechtsänderungen gegenüber Dritten und Ansprüche auf Berichtigung der Inhaberschaft.

Vorherige Version

Insolvenzverfahren

Artikel 31 (1) GGV

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

Artikel 31 (2) GGV

Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

Artikel 31 (3) GGV

Wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und in dem Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 73 [→ Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen] Absatz 1 veröffentlicht.

Art. 27 - 34 GGV (Titel III) → Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/insolvenzverfahren.txt · Zuletzt geändert: von mfreund