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geschmacksmusterrecht:ggv:dingliche_rechte_an_einem_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 29 des GGV regelt die dinglichen Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Artikel 29 Abs. 1 GGV → Verpfändung und sonstige dingliche Rechte
Bestimmt die Möglichkeit der Verpfändung und anderer dinglicher Rechte.

Artikel 29 Abs. 2 GGV → Eintragung und Bekanntmachung dinglicher Rechte
Regelt die Eintragung und Bekanntmachung der dinglichen Rechte.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/dingliche_rechte_an_einem_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: von migration

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