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geschmacksmusterrecht:ggv:das_gemeinschaftsgeschmacksmuster_als_vermoegensgegenstand

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Titel III GGV:
Art. 27 GGV → Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats
Art. 28 GGV → Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 29 GGV → Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 30 GGV → Zwangsvollstreckung
Art. 31 GGV → Insolvenzverfahren
Art. 32 GGV → Lizenz
Art. 33 GGV → Wirkung gegenüber Dritten
Art. 34 GGV → Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand

siehe auch

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