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geschmacksmusterrecht:ggv:lizenz

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Lizenz

Artikel 32 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Lizenzierung von Unionsgeschmacksmustern, einschließlich räumlichem Umfang und Exklusivität, vertraglicher Durchsetzung, Klagebefugnissen von Lizenznehmern, Streitbeitritt sowie der Registereintragung von Lizenzen.

Artikel 32 (1) UGV → Umfang und Exklusivität der Lizenz
Erlaubt die Einräumung von Lizenzen am Unionsgeschmacksmuster für die gesamte Union oder Teile davon; Lizenzen können ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

Artikel 32 (2) UGV → Durchsetzung vertraglicher Bestimmungen gegenüber Lizenznehmern
Ermächtigt den Rechtsinhaber, bei Verstößen des Lizenznehmers gegen wesentliche Lizenzvertragsbestimmungen seine Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster geltend zu machen.

Artikel 32 (3) UGV → Klagebefugnis des (ausschließlichen) Lizenznehmers
Begrenzt die Klagebefugnis des Lizenznehmers bei Verletzungen auf Fälle mit Zustimmung des Rechtsinhabers; der ausschließliche Lizenznehmer kann ausnahmsweise selbst klagen, wenn der Rechtsinhaber trotz Aufforderung nicht tätig wird.

Artikel 32 (4) UGV → Beitritt des Lizenznehmers zur Verletzungsklage
Erlaubt jedem Lizenznehmer, einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beizutreten, um eigenen Schadenersatz geltend zu machen.

Artikel 32 (5) UGV → Registereintragung der Lizenz
Bestimmt, dass die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster auf Antrag in das Register eingetragen und bekannt gemacht wird.

siehe auch

UGV, Titel IV → Das eingetragene Unionsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens
Regelt die vermögensrechtliche Behandlung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, insbesondere Übertragung, Lizenzierung, dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung und insolvenzrechtliche Aspekte sowie die Registereintragung entsprechender Rechtsverhältnisse.

Vorherige Version

Lizenz

Artikel 32 (1) GGV

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Gemeinschaft Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

Artikel 32 (2) GGV

Unbeschadet etwaiger vertraglicher Ansprüche kann der Rechtsinhaber gegenüber dem Lizenznehmer die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend machen, wenn der Lizenznehmer hinsichtlich der Dauer der Lizenz, der Form der Nutzung des Geschmacksmusters, der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt wurde, und der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse gegen eine Bestimmung seines Lizenzvertrags verstößt.

Artikel 32 (3) GGV

Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.

Artikel 32 (4) GGV

Jeder Lizenznehmer kann einer vom Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

Artikel 32 (5) GGV

Die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Art. 27 - 34 GGV (Titel III) → Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/lizenz.txt · Zuletzt geändert: von mfreund