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geschmacksmusterrecht:ggv:uebergang_der_rechte_an_einem_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Übergang der Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster

Art. 28 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt den Übergang der Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster (z. B. durch Rechtsgeschäft oder Rechtsnachfolge).

Artikel 28 UGV

Der Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegt folgenden Bestimmungen:

a) Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

b) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verbunden sind, nicht geltend machen.

c) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.

d) Alle Dokumente, die gemäß Artikel 66 [→ Zustellung] der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedürfen, sind vom Amt an den als Inhaber Eingetragenen oder gegebenenfalls an dessen Vertreter zu richten.

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Art. 27 - 34 GGV (Titel III) → Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

Artikel 28 (1) UGV → Übergang der Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster – Absatz 1
Art. 28 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) enthält die grundlegenden Bestimmungen zum Übergang der Rechte an einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster.

siehe auch

UGV, Titel: Unionsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens → Unionsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens
Regelt das Unionsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand, insbesondere Eigentum, Übergang/Übertragung, Lizenzen, dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung und Wirkungen gegenüber Dritten. GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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