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geschmacksmusterrecht:ggv:zwangsvollstreckung
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Zwangsvollstreckung

Artikel 30 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, die hierfür ausschließlich zuständigen nationalen Gerichte und Behörden sowie die Eintragung und Bekanntmachung von Vollstreckungsmaßnahmen im Register.

Artikel 30 UGV – Zwangsvollstreckung

(1) Das eingetragene Unionsgeschmacksmuster kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

(3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Artikel 30 (1) UGV → Zwangsvollstreckung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Stellt klar, dass in ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster vollstreckt werden kann.

Artikel 30 (2) UGV → Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte und Behörden des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats.

Artikel 30 (3) UGV → Eintragung und Bekanntmachung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Regelt die Eintragung und Bekanntmachung von Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag eines Beteiligten.

Artikel 30 Abs. 1 GGV → Zwangsvollstreckung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Bestimmt die Zwangsvollstreckbarkeit von Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

Artikel 30 Abs. 2 GGV → Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Legt die Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fest.

Artikel 30 Abs. 3 GGV → Eintragung und Bekanntmachung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Regelt die Eintragung und Bekanntmachung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Art. 27 - 34 GGV (Titel III) → Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

siehe auch

UGV, Titel IV → Das Unionsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens
Regelt die vermögensrechtliche Behandlung des Unionsgeschmacksmusters, einschließlich Übertragung, dinglicher Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Lizenzen sowie Registereintragungen und deren Wirkung gegenüber Dritten.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

→ Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats
→ Register
→ eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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