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geschmacksmusterrecht:ggv:zwangsvollstreckung

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Zwangsvollstreckung

Artikel 30 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, die hierfür ausschließlich zuständigen nationalen Gerichte und Behörden sowie die Eintragung und Bekanntmachung von Vollstreckungsmaßnahmen im Register.

Artikel 30 UGV – Zwangsvollstreckung

(1) Das eingetragene Unionsgeschmacksmuster kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

(3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Artikel 30 (1) UGV → Gegenstand der Zwangsvollstreckung
Stellt klar, dass in ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster vollstreckt werden kann.

Artikel 30 (2) UGV → Ausschließliche Zuständigkeit für Vollstreckungsmaßnahmen
Bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte und Behörden des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats.

Artikel 30 (3) UGV → Registereintragung und Bekanntmachung
Regelt die Eintragung und Bekanntmachung von Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag eines Beteiligten.

siehe auch

UGV, Titel IV → Das Unionsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens
Regelt die vermögensrechtliche Behandlung des Unionsgeschmacksmusters, einschließlich Übertragung, dinglicher Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Lizenzen sowie Registereintragungen und deren Wirkung gegenüber Dritten.

Vorherige Version

Zwangsvollstreckung

Artikel 30 (1) GGV

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

Artikel 30 (2) GGV

Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 27 [→ Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats] maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

Artikel 30 (3) GGV

Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Art. 27 - 34 GGV (Titel III) → Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/zwangsvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund