Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 34 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, wie die Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand rechtlich zu behandeln ist und stellt klar, dass die Vorschriften über das Unionsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand auch auf Anmeldungen entsprechend anwendbar sind.
(1) Die Anmeldung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand wird in ihrer Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, der sich nach Artikel 27 bestimmt.
(2) Die Artikel 28 bis 33 finden auf Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster entsprechende Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des entstehenden Unionsgeschmacksmusters erfüllt werden.
Die Artikel 28 bis 331) finden auf Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster entsprechende Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des entstehenden Unionsgeschmacksmusters erfuellt werden.
Art. 27 - 34 GGV (Titel III) → Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand
UGV, Titel IV → Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster
Regelt das eingetragene Unionsgeschmacksmuster, insbesondere dessen Behandlung als Vermögensgegenstand (Übertragung, dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Lizenzen); diese Vorschriften gelten gemäß Artikel 34 auch für die Anmeldung.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Entsprechende Anwendung der Vermögensvorschriften (Art. 28–33) auf Anmeldungen
→ Gleichstellung der Anmeldung mit nationalem Recht und Bestimmung des maßgeblichen Mitgliedstaats
→ Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats
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