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geschmacksmusterrecht:ggv:anmeldung_des_gemeinschaftsgeschmacksmusters_als_vermoegensgegenstand
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Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand

Artikel 34 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, wie die Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand rechtlich zu behandeln ist und stellt klar, dass die Vorschriften über das Unionsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand auch auf Anmeldungen entsprechend anwendbar sind.

Artikel 34 UGV

(1) Die Anmeldung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand wird in ihrer Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, der sich nach Artikel 27 bestimmt.

(2) Die Artikel 28 bis 33 finden auf Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster entsprechende Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des entstehenden Unionsgeschmacksmusters erfüllt werden.

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.
Artikel 34 (2) GGV

Die Artikel 28 bis 331) finden auf Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster entsprechende Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des entstehenden Unionsgeschmacksmusters erfuellt werden.

Art. 27 - 34 GGV (Titel III) → Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

siehe auch

UGV, Titel IV → Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster
Regelt das eingetragene Unionsgeschmacksmuster, insbesondere dessen Behandlung als Vermögensgegenstand (Übertragung, dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Lizenzen); diese Vorschriften gelten gemäß Artikel 34 auch für die Anmeldung. GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → GemeinschaftsgeschmacksmusterEntsprechende Anwendung der Vermögensvorschriften (Art. 28–33) auf Anmeldungen
Gleichstellung der Anmeldung mit nationalem Recht und Bestimmung des maßgeblichen Mitgliedstaats
Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats

geschmacksmusterrecht/ggv/anmeldung_des_gemeinschaftsgeschmacksmusters_als_vermoegensgegenstand.txt · Zuletzt geändert: von migration

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