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geschmacksmusterrecht:ggv:wirkung_gegenueber_dritten

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Wirkung gegenüber Dritten

Artikel 33 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, wann und nach welchem Recht Rechtshandlungen in Bezug auf Unionsgeschmacksmuster Dritten gegenüber wirksam werden.

Artikel 33 (1) UGV → Wirkungen gegenüber Dritten nach anwendbarem nationalen Recht
Stellt klar, dass sich die Wirkungen der in den Artikeln 28, 29, 30 und 32 UGV genannten Rechtshandlungen gegenüber Dritten nach dem nach Artikel 27 UGV maßgebenden nationalen Recht richten.

Artikel 33 (2) UGV → Registererfordernis und Kenntnisklausel bei eingetragenen Unionsgeschmacksmustern
Bestimmt, dass diese Rechtshandlungen gegenüber Dritten unionsweit erst mit Registereintragung wirken; ausnahmsweise kann eine nicht eingetragene Rechtshandlung Dritten mit später erworbenen Rechten entgegengehalten werden, wenn sie davon Kenntnis hatten.

Artikel 33 (3) UGV → Ausnahme für Gesamtrechtsnachfolge
Schließt die in Absatz 2 vorgesehene Kenntnisklausel für Erwerbe im Wege der Unternehmens- oder sonstigen Gesamtrechtsnachfolge aus.

Artikel 33 (4) UGV → Wirkung von Insolvenzverfahren gegenüber Dritten
Ordnet bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften an, dass sich die Wirkung eines Insolvenzverfahrens gegenüber Dritten nach dem Recht des zuerst eröffnenden Mitgliedstaats richtet.

siehe auch

UGV, Titel IV → Das Unionsgeschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens
Regelt das Unionsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand, insbesondere Übertragung, dingliche Rechte, Pfändung, Insolvenz, Lizenzen sowie die Wirkung gegenüber Dritten einschließlich Anknüpfung an nationales Recht und Erfordernisse der Registereintragung.

Vorherige Version

Wirkung gegenüber Dritten

Artikel 33 (1) GGV

Die Wirkungen der in den Artikeln 28, 29, 30 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 27 [→ Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats] maßgebenden Mitgliedstaats.

Artikel 33 (2) GGV

Bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern entfalten die in den Artikeln 28, 29 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.

Artikel 33 (3) GGV

Absatz 2 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.

Artikel 33 (4) GGV

Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften in den Mitgliedstaaten betreffend das Insolvenzverfahren richtet sich die Wirkung eines Insolvenzverfahrens gegenüber Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach den dort geltenden Rechtsvorschriften oder Verordnungen zuerst eröffnet wird.

Art. 27 - 34 GGV (Titel III) → Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/wirkung_gegenueber_dritten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund