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geschmacksmusterrecht:ggv:gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Begriffsbestimmung des Unionsgeschmacksmusters

Artikel 1 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) benennt die Bezeichnung für Geschmacksmuster, die die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen.

Artikel 1 (1) UGV

(1) Ein den Voraussetzungen dieser Verordnung entsprechendes Geschmacksmuster wird im Folgenden „Unionsgeschmacksmuster“ genannt.

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Art. 1 (2) a) GGV → Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (2) b) GGV → Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (3) GGV → Einheitlichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Art. 1 - 2 GGV (Titel I) → Allgemeine Bestimmungen

siehe auch

Artikel 1 UGV → Unionsgeschmacksmuster
Definiert das Unionsgeschmacksmuster, seine Schutzformen und seine einheitliche unionsweite Wirkung. GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster → Geschmacksmuster

geschmacksmusterrecht/ggv/gemeinschaftsgeschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: von migration

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