Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 1 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt den einheitlichen Charakter des Unionsgeschmacksmusters und dessen unionsweite Wirkung klar.
(3) Das Unionsgeschmacksmuster ist einheitlich. Es hat dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft. Es kann nur für dieses gesamte Union oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein, und seine Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 1 (1) lit a) GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (2) lit a) GGV → Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (2) lit b) GGV → Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union.1)
Artikel 1 UGV → Unionsgeschmacksmuster
Definiert das Unionsgeschmacksmuster, seine Schutzformen und seine einheitliche unionsweite Wirkung.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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