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geschmacksmusterrecht:ggv:einheitlichkeit_des_gemeinschaftsgeschmacksmusters

Einheitlicher Charakter und unionsweite Wirkung

Artikel 1 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt den einheitlichen Charakter des Unionsgeschmacksmusters und dessen unionsweite Wirkung klar.

Artikel 1 (3) UGV

(3) Das Unionsgeschmacksmuster ist einheitlich. Es hat dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft. Es kann nur für dieses gesamte Union oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein, und seine Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Art. 1 (1) lit a) GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (2) lit a) GGV → Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (2) lit b) GGV → Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Begehungsgefahr

Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union.1)

siehe auch

Artikel 1 UGV → Unionsgeschmacksmuster
Definiert das Unionsgeschmacksmuster, seine Schutzformen und seine einheitliche unionsweite Wirkung. GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen; vgl. zur Gemeinschaftsmarken-verordnung BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 39 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE; öOGH GRUR Int. 2007, 256, 258; GRUR Int. 2007, 433, 434; zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung Ruhl aaO Art. 89 Rdn. 43; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 19 GGV Rdn. 2
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