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geschmacksmusterrecht:ggv:verzicht

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Verzicht

Artikel 51 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Voraussetzungen, Wirkungen und Verfahrensfragen des Verzichts auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Teilverzicht sowie besonderer Anforderungen bei aufgeschobener Bekanntmachung, eingetragenen Lizenzen und anhängigen Berechtigungsstreitigkeiten.

Artikel 51 (1) UGV → Schriftliche Erklärung und Wirksamwerden im Register
Bestimmt, dass der Verzicht vom Rechtsinhaber schriftlich gegenüber dem Amt zu erklären ist und erst mit Eintragung in das Register wirksam wird.

Artikel 51 (2) UGV → Wirkung des Verzichts bei aufgeschobener Bekanntmachung
Stellt klar, dass bei Verzicht während aufgeschobener Bekanntmachung das Muster so behandelt wird, als habe es von Anfang an keine Wirkungen entfaltet.

Artikel 51 (3) UGV → Teilweiser Verzicht
Erlaubt einen Teilverzicht, sofern die geänderte Form weiterhin die Schutzvoraussetzungen erfüllt und die Identität des Musters gewahrt bleibt.

Artikel 51 (4) UGV → Zustimmungserfordernisse und Information von Lizenznehmern
Regelt, dass der Verzicht nur unter bestimmten Zustimmungserfordernissen eingetragen wird und bei eingetragener Lizenz die Benachrichtigung des Lizenznehmers nachzuweisen ist.

Artikel 51 (5) UGV → Zustimmung des Klägers bei anhängigem Berechtigungsstreit
Bestimmt, dass bei anhängiger Klage nach Artikel 14 UGV der Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers eingetragen wird.

siehe auch

UGV, Titel VI → Verzicht und Nichtigkeit
Regelt den Verzicht auf eingetragene Unionsgeschmacksmuster sowie die Nichtigerklärung, einschließlich Voraussetzungen, Verfahren, Zustimmungserfordernissen und Rechtsfolgen.

Vorherige Version

Verzicht

Artikel 51 (1) GGV

Der Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist.

Artikel 51 (2) GGV

Wird auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so wird das Geschmacksmuster so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

Artikel 51 (3) GGV

Auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann teilweise verzichtet werden, sofern die geänderte Form die Schutzvoraussetzungen erfüllt und die Identität des Musters gewahrt bleibt.

Artikel 51 (4) GGV

Der Verzicht wird nur mit Zustimmung des im Register eingetragenen Rechtsinhabers so eingetragen. Ist eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters glaubhaft macht, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Die Eintragung wird nach Ablauf der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist vorgenommen.

Artikel 51 (5) GGV

Wurde aufgrund von Artikel 14 [→ Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster] im Zusammenhang mit der Berechtigung zu einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Klage erhoben, so trägt das Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein.

Art. 51 - 54 GGV (Titel VI) → Verzicht auf das Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit

Artikel 27 (1) GGDV

Eine Verzichtserklärung gemäß Artikel 51 [→ Verzicht] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] muss folgende Angaben enthalten:

a) die Nummer der Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;

b) den Namen und die Anschrift des Inhabers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) [→ Inhalt der Anmeldung];

c) wurde ein Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

d) wird der Verzicht nur für einzelne Geschmacksmuster einer Sammeleintragung erklärt, die Angabe der Geschmacksmuster, für die der Verzicht erklärt wird, oder der Geschmacksmuster, die weiterhin eingetragen bleiben sollen;

e) wird gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 auf einen Teil des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verzichtet, eine Wiedergabe des geänderten Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 27 (2) GGDV

Ist im Register ein Recht eines Dritten an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen, so reicht als Beweis für seine Zustimmung zu dem Verzicht, dass der Inhaber dieses Rechts oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dem Verzicht unterzeichnet.

Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht auf das Geschmacksmuster drei Monate nach dem Tag eingetragen, an dem der Inhaber gegenüber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der Inhaber vor Ablauf dieser Frist gegenüber dem Amt nach, dass der Lizenznehmer seine Zustimmung erteilt hat, so wird der Verzicht sofort eingetragen.

Artikel 27 (3) GGDV

Wurde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgrund von Artikel 15 [→ Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmuster] vor einem Gericht Klage erhoben, so reicht als Beweis für die Zustimmung des Klägers zu dem Verzicht aus, dass er oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dem Verzicht unterzeichnet.

Artikel 27 (4) GGDV

Sind die Voraussetzungen für den Verzicht nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Erklärenden den Mangel mit. Wird dieser Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, lehnt das Amt die Eintragung des Verzichts in das Register ab.

Art. 27 - 33 GGDV (Kapitel V) → Verzicht und Nichtigkeit

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/verzicht.txt · Zuletzt geändert: von mfreund