Artikel 48 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters in das Register, die Eintragung von Hinweisen bei aufgeschobener Bekanntmachung, das Datum der Eintragung sowie die Nichterstattung bestimmter Gebühren.
Artikel 48 (1) UGV → Eintragung des Geschmacksmusters und Registerangaben
Bestimmt die Eintragung des angemeldeten Geschmacksmusters und der in Artikel 72 Absatz 2 genannten Angaben in das Register, sofern die Anmeldeanforderungen erfüllt sind und keine Zurückweisung nach Artikel 47 erfolgt.
Artikel 48 (2) UGV → Registereintrag bei Aufschiebung der Bekanntmachung
Regelt den Registereintrag eines Hinweises auf den Aufschiebungsantrag nach Artikel 50 sowie das Enddatum der Aufschiebungsfrist.
Artikel 48 (3) UGV → Datum der Eintragung
Stellt klar, dass die Eintragung das Datum des Anmeldetags nach Artikel 38 trägt.
Artikel 48 (4) UGV → Keine Erstattung bestimmter Gebühren
Bestimmt, dass die nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 zu entrichtenden Gebühren nicht erstattet werden, selbst wenn keine Eintragung erfolgt.
UGV, Abschnitt: Eintragung und Bekanntmachung → Eintragung und Bekanntmachung
Regelt das Verfahren von der Prüfung und möglichen Zurückweisung der Anmeldung bis zur Eintragung, deren Bekanntmachung und ggf. Aufschiebung sowie die entsprechenden Registereinträge.
Sind die Erfordernisse einer Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 [→ Eintragungshindernisse] zurückgewiesen, trägt das Amt die Anmeldung im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 38.
Art. 45 - 50 GGV (Titel V) → Eintragungsverfahren
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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