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geschmacksmusterrecht:ggv:erfordernisse_der_anmeldung

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Erfordernisse der Anmeldung

Artikel 36 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, welche Mindestangaben und optionalen Elemente eine Anmeldung für ein Unionsgeschmacksmuster enthalten muss, welche Gebühren fällig sind und dass bestimmte Angaben den Schutzumfang nicht beeinflussen.

Artikel 36 (1) UGV → Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 1
Bestimmt die zwingenden Bestandteile der Anmeldung (Antrag, Anmelderangaben, klare Wiedergabe des Geschmacksmusters).

Artikel 36 (2) UGV → Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 2
Verlangt die Angabe der Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

Artikel 36 (3) UGV → Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 3
Erlaubt optionale Bestandteile (Beschreibung, Aufschiebungsantrag, Vertreterangaben, Locarno-Klassifikation, Benennung des Entwerfers/Verzichtserklärung).

Artikel 36 (4) UGV → Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 4
Regelt die Anmeldegebühr und gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung.

Artikel 36 (5) UGV → Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 5
Verlangt die Einhaltung der Durchführungsverordnung.

Artikel 36 (6) UGV → Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 6
Stellt klar, dass bestimmte Angaben (Erzeugnisse, Beschreibung, Klassifikation) den Schutzumfang des Musters nicht beeinflussen.

<strong>Vollständiger Wortlaut – Artikel 36 UGV</strong>

(1) Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters muss Folgendes enthalten: a) einen Antrag auf Eintragung; b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) eine hinreichend klare Wiedergabe des Geschmacksmusters, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.

(2) Die Anmeldung enthält ferner die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(3) Darüber hinaus kann die Anmeldung Folgendes enthalten: a) eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe; b) einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50; c) Angaben zum Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat; d) die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, nach Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation in der am Anmeldetag geltenden Fassung; e) die Benennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder die Entwerfergemeinschaft auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.

(4) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so ist für die Aufschiebung der Bekanntmachung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

(5) Die Anmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung genügen.

(6) Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und d) beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen.

siehe auch

UGV, Titel IV, Kapitel 1 → Anmeldung
Regelt die Antrags- und Einreichungsvoraussetzungen für eingetragene Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Wiedergabeanforderungen, Mehrfachanmeldungen sowie Prioritäts- und Ausstellungsprioritätstatbestände.

Vorherige Version

Erfordernisse der Anmeldung

Artikel 36 (1) GGV

Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss enthalten:

a) einen Antrag auf Eintragung;

b) Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen;

c) eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters. Ist jedoch ein Muster Gegenstand der Anmeldung und enthält die Anmeldung den Antrag, die Bekanntmachung der Anmeldung gemäß Artikel 50 [→ Aufgeschobene Bekanntmachung] aufzuschieben, kann die Wiedergabe des Musters durch eine Probe ersetzt werden.

insbesondere:
Artikel 36 (1) c) GGV → Wiedergabe des Geschmacksmusters

Artikel 36 (2) GGV

Die Anmeldung muss außerdem die Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

Artikel 36 (3) GGV

Darüber hinaus kann die Anmeldung enthalten:

a) eine Beschreibung mit einer Erläuterung der Wiedergabe oder die Probe,

b) einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50,

c) Angaben zu seinem Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat,

d) die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll nach Klassen,

e) die Nennung des Entwerfers oder des Entwerferteams oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.

Artikel 36 (4) GGV

Bei der Anmeldung ist eine Eintragungsgebühr und eine Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so tritt eine Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der Bekanntmachungsgebühr.

Artikel 36 (5) GGV

Die Anmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung genügen.

Artikel 36 (6) GGV

Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und d) beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen.

Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/erfordernisse_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund