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geschmacksmusterrecht:ggv:die_anmeldung_eines_gemeinschaftsgeschmacksmusters
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Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Titel IV GGV:
Art. 35 - 40 GGV (Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 41 - 44 GGV (Abschnitt 2) → Priorität

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/die_anmeldung_eines_gemeinschaftsgeschmacksmusters.txt · Zuletzt geändert: von migration

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