Artikel 18 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verleiht dem Entwerfer das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Bei Gemeinschaftsarbeiten kann statt der einzelnen Entwerfer die Entwerfergemeinschaft genannt werden. Der Anspruch umfasst auch das Recht, eine Namensänderung des Entwerfers oder der Gemeinschaft im Register eintragen zu lassen.
Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Geschmacksmuster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung der Entwerfergemeinschaft an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten. Dieser Anspruch schließt das Recht ein, eine Änderung des Namens des Entwerfers oder der Gemeinschaft in das Register einzutragen.
UGV, Titel II → Das Unionsgeschmacksmuster
Regelt die materiell-rechtlichen Grundlagen des Unionsgeschmacksmusters, einschließlich Schutzvoraussetzungen, Schutzumfang, Beginn und Dauer des Schutzes, der verliehenen Rechte und ihrer Beschränkungen sowie flankierender Rechte wie das Nennungsrecht des Entwerfers.
Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Geschmacksmuster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung des Entwerferteams an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten.
Art. 14 - 18 GGV (Titel II, Abschnitt 3) → Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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