Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 3 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) enthält die zentralen Begriffsbestimmungen für die Anwendung der Verordnung; definiert werden die Begriffe „Geschmacksmuster“, „Erzeugnis“ und „komplexes Erzeugnis“.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;
2. „Erzeugnis“ jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich: a) Verpackung, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen, b) grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;
3. „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
Artikel 3 a) GGV → Geschmacksmuster
Artikel 3 c) GGV → Komplexes Erzeugnis
Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
UGV, Titel I → Allgemeine Bestimmungen
Enthält die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere Gegenstand und Anwendungsbereich sowie die zentralen Begriffsbestimmungen, die für den Schutz und die Anwendung des Unionsgeschmacksmusterrechts maßgeblich sind.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Definition "Erzeugnis"
→ Definition "Geschmacksmuster"
→ Definition "komplexes Erzeugnis"
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