Artikel 4 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt die materiellen Schutzvoraussetzungen für Unionsgeschmacksmuster fest: Neuheit und Eigenart, besondere Anforderungen für Bauelemente komplexer Erzeugnisse sowie die Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung.
Gliederungspunkt: UGV, Titel II: Schutzvoraussetzungen
Art. 4 (1) UGV → Schutz bei Neuheit und Eigenart
Bestimmt, dass Schutz als Unionsgeschmacksmuster nur besteht, wenn das Geschmacksmuster neu ist und Eigenart hat.
Art. 4 (2) UGV → Sichtbarkeit und Eigenart bei Bauelementen komplexer Erzeugnisse
Konkretisiert für Bauelemente komplexer Erzeugnisse die Anforderungen der Sichtbarkeit bei bestimmungsgemäßer Verwendung und der Eigenart.
Art. 4 (3) UGV → Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung
Definiert, was unter „bestimmungsgemäßer Verwendung“ im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) zu verstehen ist.
UGV, Titel II → Schutzvoraussetzungen
Regelt die materiellen Schutzvoraussetzungen für Geschmacksmuster, insbesondere Neuheit und Eigenart, maßgebliche Offenbarung, Ausschlusstatbestände (technisch bedingte und Must-fit-Merkmale) sowie Besonderheiten bei Bauelementen komplexer Erzeugnisse.
Titel II, Abschnitt 1 GGV:
Art. 3 GGV → Begriffe
Art. 4 GGV → Schutzvoraussetzungen
Art. 5 GGV → Neuheit
Art. 6 GGV → Eigenart
Art. 7 GGV → Offenbarung
Art. 8 GGV → Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster
Art. 9 GGV → Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.
Nach Art. 4 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.1)
Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart:
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt, und
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfuellen.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 GGV gilt ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses [Artikel 3 c) → Komplexes Erzeugnis] ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt (Buchst. a) und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen (Buchst. b).2)
Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art. 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist.3)
Art. 4 (3) GGV → Bestimmungsgemäße Verwendung
Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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