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geschmacksmusterrecht:ggv:schutzvoraussetzungen
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Schutzvoraussetzungen

Artikel 4 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt die materiellen Schutzvoraussetzungen für Unionsgeschmacksmuster fest: Neuheit und Eigenart, besondere Anforderungen für Bauelemente komplexer Erzeugnisse sowie die Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung.

Gliederungspunkt: UGV, Titel II: Schutzvoraussetzungen

Art. 4 (1) UGV → Schutz bei Neuheit und Eigenart
Bestimmt, dass Schutz als Unionsgeschmacksmuster nur besteht, wenn das Geschmacksmuster neu ist und Eigenart hat.

Art. 4 (2) UGV → Sichtbarkeit und Eigenart bei Bauelementen komplexer Erzeugnisse
Konkretisiert für Bauelemente komplexer Erzeugnisse die Anforderungen der Sichtbarkeit bei bestimmungsgemäßer Verwendung und der Eigenart.

Art. 4 (3) UGV → bestimmungsgemaesse_verwendung
Definiert, was unter „bestimmungsgemäßer Verwendung“ im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) zu verstehen ist.

Titel II, Abschnitt 1 GGV:
Art. 3 GGV → Begriffe
Art. 4 GGV → Schutzvoraussetzungen
Art. 5 GGV → Neuheit
Art. 6 GGV → Eigenart
Art. 7 GGV → Offenbarung
Art. 8 GGV → Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster
Art. 9 GGV → Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen

Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Nach Art. 4 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.1)

Gemäß Art. 4 Abs. 2 GGV gilt ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses [Artikel 3 c) → Komplexes Erzeugnis] ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt (Buchst. a) und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen (Buchst. b).2)

Durch die Veröffentlichung der Fotografie eines Fahrzeugs wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einem Bauelement des Fahrzeugs als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 GGV der Öffentlichkeit gemäß Art. 11 GGV zugänglich gemacht, sofern die Erscheinungsform dieses Bauelements eindeutig erkennbar ist.3)

Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Artikel 4 (1) UGV → Schutz bei Neuheit und Eigenart
Artikel 4 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass ein Geschmacksmuster nur dann durch ein Unionsgeschmacksmuster geschützt wird, wenn es sowohl neu ist als auch Eigenart hat.

Artikel 4 (2) UGV → Sichtbarkeit und Eigenart bei Bauelementen komplexer Erzeugnisse
Artikel 4 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) konkretisiert die Schutzvoraussetzungen für Geschmacksmuster, die als Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses genutzt oder in dieses eingefügt werden: Entscheidend sind die Sichtbark

siehe auch

UGV, Titel II → Schutzvoraussetzungen
Regelt die materiellen Schutzvoraussetzungen für Geschmacksmuster, insbesondere Neuheit und Eigenart, maßgebliche Offenbarung, Ausschlusstatbestände (technisch bedingte und Must-fit-Merkmale) sowie Besonderheiten bei Bauelementen komplexer Erzeugnisse.

Art. 4 (3) GGV → Bestimmungsgemäße Verwendung

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Erzeugnis
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Geschmacksmuster

1) , 2)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II
3)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II ; Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 52] = WRP 2022, 42 - Ferrari
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