Artikel 9 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass kein Schutz als Unionsgeschmacksmuster besteht, wenn ein Geschmacksmuster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Der Artikel gehört zu Titel II (Voraussetzungen für den Schutz) der UGV.
Ein Unionsgeschmacksmuster besteht nicht an einem Geschmacksmuster, wenn dieses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
UGV, Titel II → Voraussetzungen für den Schutz
Regelt die materiellen Schutzvoraussetzungen für Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Neuheit und Eigenart, maßgeblicher Offenbarungen sowie Ausschlussgründe wie technisch bedingte Merkmale, Verbindungsmerkmale und Verstöße gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten.
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an einem Geschmacksmuster, wenn dieses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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