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geschmacksmusterrecht:ggv:geschmacksmuster_die_gegen_die_oeffentliche_ordnung_oder_gegen_die_guten_sitten_verstossen
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Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen

Artikel 9 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass kein Schutz als Unionsgeschmacksmuster besteht, wenn ein Geschmacksmuster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Der Artikel gehört zu Titel II (Voraussetzungen für den Schutz) der UGV.

Artikel 9 UGV

Ein Unionsgeschmacksmuster besteht nicht an einem Geschmacksmuster, wenn dieses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

Artikel 9 GGV

Ein Unionsgeschmacksmuster besteht nicht an einem Geschmacksmuster, wenn dieses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.

Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV)
    Regelt das Unionsgeschmacksmusterrecht der Verordnung (EU) 2024/2822 von Schutzvoraussetzungen, Rechten, Anmeldung, Eintragung und Nichtigkeit über Amtsverfahren und Beschwerde bis zu Gerichtszuständigkeit und Haager System.

UGV, Titel II → Voraussetzungen für den Schutz
Regelt die materiellen Schutzvoraussetzungen für Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Neuheit und Eigenart, maßgeblicher Offenbarungen sowie Ausschlussgründe wie technisch bedingte Merkmale, Verbindungsmerkmale und Verstöße gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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