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geschmacksmusterrecht:ggv:neuheit

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Neuheit

Artikel 5 (1) GGeschmMV

Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:

a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.

Artikel 5 (2) GGeschmMV → Identische Geschmacksmuster

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGeschmMV gilt ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag, an dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmals zugänglich gemacht worden ist, kein identisches Geschmacksmuster nach Art. 7 Abs. 1 GGeschmMV [→ Offenbarung] zugänglich gemacht worden ist.1)

Art. 3 - 9 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon
geschmacksmusterrecht/ggv/neuheit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1