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geschmacksmusterrecht:ggv:neuheit

Neuheit

Artikel 5 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) definiert die Neuheit eines Geschmacksmusters und legt die maßgeblichen Stichtage für nicht eingetragene und eingetragene Unionsgeschmacksmuster fest. Er gehört zu Titel II: Voraussetzungen für den Schutz.

Artikel 5 (1) UGV → Voraussetzungen der Neuheit und maßgebliche Stichtage
Bestimmt, dass ein Geschmacksmuster neu ist, wenn vor den relevanten Stichtagen (Erstzugänglichmachung bzw. Anmeldetag/Prioritätstag) kein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Artikel 5 (2) UGV → Identische Geschmacksmuster
Stellt klar, dass Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV gilt ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag, an dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmals zugänglich gemacht worden ist, kein identisches Geschmacksmuster nach Art. 7 Abs. 1 GGV [→ Offenbarung] zugänglich gemacht worden ist.1)

Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

UGV, Titel II → Voraussetzungen für den Schutz
Regelt die materiellen Schutzvoraussetzungen des Unionsgeschmacksmusters, insbesondere Neuheit, Eigenart und Offenbarungstatbestände, sowie bestimmte Ausschlusstatbestände wie technisch bedingte Merkmale oder Verbindungsstücke.

Artikel 5 (2) GGV → Identische Geschmacksmuster

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Anmeldetag
Eintragung
Geschmacksmuster
Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Priorität
eingetragenes gemeinschaftsgeschmacksmuster

1)
BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon
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