Artikel 5 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) definiert die Neuheit eines Geschmacksmusters und legt die maßgeblichen Stichtage für nicht eingetragene und eingetragene Unionsgeschmacksmuster fest. Er gehört zu Titel II: Voraussetzungen für den Schutz.
Artikel 5 (1) UGV → Voraussetzungen der Neuheit und maßgebliche Stichtage
Bestimmt, dass ein Geschmacksmuster neu ist, wenn vor den relevanten Stichtagen (Erstzugänglichmachung bzw. Anmeldetag/Prioritätstag) kein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Artikel 5 (2) UGV → Begriff der Identität von Geschmacksmustern
Stellt klar, dass Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
UGV, Titel II → Voraussetzungen für den Schutz
Regelt die materiellen Schutzvoraussetzungen des Unionsgeschmacksmusters, insbesondere Neuheit, Eigenart und Offenbarungstatbestände, sowie bestimmte Ausschlusstatbestände wie technisch bedingte Merkmale oder Verbindungsstücke.
Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:
a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.
Artikel 5 (2) GGV → Identische Geschmacksmuster
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV gilt ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag, an dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmals zugänglich gemacht worden ist, kein identisches Geschmacksmuster nach Art. 7 Abs. 1 GGV [→ Offenbarung] zugänglich gemacht worden ist.1)
Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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