Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:anmeldetag

finanzcheck24.de

Anmeldetag

Artikel 38 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) definiert den Anmeldetag eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters: Es ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Mindestangaben nach Artikel 36 Absatz 1 beim Amt eingehen, sofern die Anmeldegebühren nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 innerhalb eines Monats nach Einreichung entrichtet werden.

Artikel 38 UGV

Der Anmeldetag eines Unionsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 genannten Anmeldegebühren entrichtet werden.

siehe auch

UGV, Titel IV, Kapitel I → Anmeldung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters
Regelt das Anmeldeverfahren für eingetragene Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Einreichung und Formerfordernisse der Anmeldung, Sammelanmeldungen, Festlegung des Anmeldetags, Prioritäten und weiterer verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Vorherige Version

Anmeldetag

Artikel 38 (1) GGV

Der Anmeldetag eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 [→ Erfordernisse der Anmeldung] beim Amt oder, wenn die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht worden ist, bei der Zentralbehörde bzw. beim Benelux-Musteramt eingereicht worden sind.

Artikel 38 (2) GGV

Wird eine Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht und langt sie beim Amt später als zwei Monate nach dem Tag ein, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 [→ Erfordernisse der Anmeldung] eingereicht worden sind, so gilt abweichend von Absatz 1 als Anmeldetag der Tag, an dem das Amt diese Unterlagen erhalten hat.

Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/anmeldetag.txt · Zuletzt geändert: von mfreund