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geschmacksmusterrecht:ggv:anmeldetag
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Anmeldetag

Artikel 38 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) definiert den Anmeldetag eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters: Es ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Mindestangaben nach Artikel 36 Absatz 1 beim Amt eingehen, sofern die Anmeldegebühren nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 innerhalb eines Monats nach Einreichung entrichtet werden.

Artikel 38 UGV

Der Anmeldetag eines Unionsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 2 genannten Anmeldegebühren entrichtet werden.

Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV)
    Regelt das Unionsgeschmacksmusterrecht der Verordnung (EU) 2024/2822 von Schutzvoraussetzungen, Rechten, Anmeldung, Eintragung und Nichtigkeit über Amtsverfahren und Beschwerde bis zu Gerichtszuständigkeit und Haager System.

UGV, Titel IV, Kapitel I → Anmeldung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters
Regelt das Anmeldeverfahren für eingetragene Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Einreichung und Formerfordernisse der Anmeldung, Sammelanmeldungen, Festlegung des Anmeldetags, Prioritäten und weiterer verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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