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geschmacksmusterrecht:ggv:identische_geschmacksmuster
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Begriff der Identität von Geschmacksmustern

Artikel 5 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) definiert, wann Geschmacksmuster als identisch gelten.

Artikel 5 (2) UGV

Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Artikel 5 (1) GGV → Neuheit

Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

Artikel 5 UGV → Neuheit
Überblick über die Neuheitserfordernisse und die maßgeblichen Stichtage. GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

geschmacksmusterrecht/ggv/identische_geschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: von migration

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