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geschmacksmusterrecht:ggv:offenbarung

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Offenbarung

Artikel 7 (1) GGV

Im Sinne der Artikel 5 [→ Neuheit] und 6 [→ Eigenart] gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

Artikel 7 (2) GGV → Unberücksichtigte Offenbarung
Artikel 7 (3) GGV → Offenbarung als Folge einer missbräuchlichen Handlung

Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 GGV).1)

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird noch nicht durch die Anmeldung der Öffentlichkeit i.S. von Art. 6, 7 GGV zugänglich gemacht.2)

Nicht als geklärt angesehen werden kann, welche Anforderungen daran zu stellen sind, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht worden ist, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht bekannt sein konnte.3)

Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurde, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte, wenn a) es nur einem einzelnen Unternehmen der Fachkreise zugänglich gemacht wird oder b) in einem außerhalb der üblichen Marktbeobachtung liegenden Ausstellungsraum eines Unternehmens in China ausgestellt wird?4)

siehe auch

1) , 3) , 4)
BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon
2)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen
geschmacksmusterrecht/ggv/offenbarung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1