Artikel 7 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) definiert, wann ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt und welche Offenbarungen bei der Beurteilung von Neuheit und Eigenart unberücksichtigt bleiben (Schonfrist), einschließlich missbräuchlicher Offenbarungen. Der Artikel gehört systematisch zu UGV, Titel II, Abschnitt 1 (Schutzvoraussetzungen).
Artikel 7 (1) UGV → Begriff der Offenbarung, Fachkreise, Vertraulichkeit
Konkretisiert, wann ein Geschmacksmuster als offenbart gilt und nennt Ausnahmen (Unkenntnis der Fachkreise; Vertraulichkeit).
Artikel 7 (2) UGV → Neuheitsschonfrist (12 Monate) für eigene Offenbarungen
Stellt klar, dass bestimmte Offenbarungen durch den Entwerfer/Rechtsnachfolger innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmelde- oder Prioritätstag unberücksichtigt bleiben.
Artikel 7 (3) UGV → Missbräuchliche Offenbarung
Erstreckt die Schonfrist auch auf Offenbarungen infolge missbräuchlicher Handlungen.
(1) Im Sinne der Artikel 5 und 6 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
(2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 5 und 6 unberücksichtigt, wenn das offenbarte Geschmacksmuster, das mit einem Geschmacksmuster, für das der Schutz im Rahmen eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters in Anspruch genommen wird, identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird: a) durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers, und b) während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.
(3) Absatz 2 gilt auch dann, wenn das Geschmacksmuster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
UGV, Titel II, Abschnitt 1 → Schutzvoraussetzungen
Legt die materiellen Schutzvoraussetzungen fest, insbesondere Neuheit und Eigenart, die Regeln zur Offenbarung einschließlich 12‑monatiger Schonfrist, sowie Ausschlüsse wie technisch bedingte Merkmale und Verbindungselemente.
Im Sinne der Artikel 5 [→ Neuheit] und 6 [→ Eigenart] gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
Artikel 7 (2) GGV → Unberücksichtigte Offenbarung
Artikel 7 (3) GGV → Offenbarung als Folge einer missbräuchlichen Handlung
Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
Als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 GGV).1)
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird noch nicht durch die Anmeldung der Öffentlichkeit i.S. von Art. 6, 7 GGV zugänglich gemacht.2)
Nicht als geklärt angesehen werden kann, welche Anforderungen daran zu stellen sind, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht worden ist, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht bekannt sein konnte.3)
Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurde, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte, wenn a) es nur einem einzelnen Unternehmen der Fachkreise zugänglich gemacht wird oder b) in einem außerhalb der üblichen Marktbeobachtung liegenden Ausstellungsraum eines Unternehmens in China ausgestellt wird?4)
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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