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geschmacksmusterrecht:ggv:komplexes_erzeugnis

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Komplexes Erzeugnis

Artikel 3 c) GGV

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: „komplexes Erzeugnis“ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

Artikel 3 a) GGV → Geschmacksmuster
Artikel 3 b) GGV → Erzeugnis

Art. 3 - 9 GGV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Nach Art. 3 Buchst. b GGV ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich - unter anderem - der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern, nicht jedoch ein Computerprogramm.1)

Ein komplexes Erzeugnis ist nach Art. 3 Buchst. c GGV ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.2)

Der Begriff des Bauelements ist mangels einer Definition in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen.3)

Mit dem Ausdruck Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses bezeichnet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung danach die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann.4)

Tatgerichtliche Würdigung und Mehrfachzuordnung

Bei der Beurteilung, welche Gegenstände als „Erzeugnis“, „komplexes Erzeugnis“ und „Bauelement eines komplexen Erzeugnisses“ anzusehen sind, handelt es sich um eine tatgerichtliche Würdigung; sie ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat.5) Ein komplexes Erzeugnis kann auch Teil eines anderen komplexen Erzeugnisses sein.6)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II
3)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64] = WRP 2018, 308 - Acacia und D’Amato [Audi bzw. Porsche]
4)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 65] - Acacia und D’Amato [Audi bzw. Porsche]
5)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 116/24; m.V.a. Art. 3 Buchst. a–c GGV; §§ 546, 559 ZPO
6)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 116/24; m.V.a. Art. 3 Buchst. c GGV
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