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geschmacksmusterrecht:ggv:klassifikation

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Klassifikation

Artikel 40 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass die Locarno-Klassifikation auf Anmeldungen und Verfahren nach dieser Verordnung Anwendung findet.

Artikel 40 UGV → Anwendung der Locarno-Klassifikation
Erläutert, dass der Anhang zum Locarno-Übereinkommen (Internationale Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle) auf die UGV Anwendung findet.

siehe auch

UGV, Titel V → Anmeldung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters
Regelt das Anmeldeverfahren für eingetragene Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Einreichungserfordernissen, Produktangaben und Klassifikation nach Locarno, Priorität und Ausstellungspriorität, Aufschub der Bekanntmachung, formeller Prüfung, Eintragung und Veröffentlichung.

Vorherige Version

Klassifikation

Artikel 40 GGV

Der Anhang zu dem am 8. Oktober 1968 in Locarno unterzeichneten Abkommen zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle findet auf diese Verordnung Anwendung.

Art. 35 - 40 GGV (Titel IV, Abschnitt 1) → Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/klassifikation.txt · Zuletzt geändert: von mfreund