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geschmacksmusterrecht:ggv:eintragungshindernisse

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Eintragungshindernisse

Artikel 47 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die materiellen Eintragungshindernisse, die das Amt im Rahmen der Prüfung nach Artikel 45 von Amts wegen berücksichtigt, sowie das Erfordernis, dem Anmelder vor einer Zurückweisung rechtliches Gehör zu gewähren.

Artikel 47 (1) UGV → fehlende Design-Definition oder Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten
Das Amt weist die Anmeldung zurück, wenn es feststellt, dass das angemeldete Geschmacksmuster nicht die Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters erfüllt oder gegen die öffentliche Ordnung bzw. die guten Sitten verstößt.

Artikel 47 (2) UGV → Rücknahme, Änderung oder Stellungnahme
Eine Zurückweisung ist nur zulässig, nachdem dem Anmelder zuvor Gelegenheit zur Rücknahme, Änderung oder Stellungnahme gegeben wurde.

siehe auch

UGV, Titel IV → Eintragung des Unionsgeschmacksmusters
Regelt das Anmelde- und Eintragungsverfahren vor dem Amt, einschließlich Einreichung, Formerfordernisse, Prüfung (einschließlich Eintragungshindernisse), Eintragung, Veröffentlichung und Aufschiebung der Veröffentlichung.

Vorherige Version

Eintragungshindernisse

Artikel 47 (1) GGV

Kommt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 45 zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird:

a) der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a) [→ Geschmacksmuster] nicht entspricht, oder

b) gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt,

so weist es die Anmeldung zurück.

Artikel 47 (2) GGV

Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen oder zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen.

Art. 45 - 50 GGV (Titel V) → Eintragungsverfahren

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/eintragungshindernisse.txt · Zuletzt geändert: von mfreund