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geschmacksmusterrecht:ggv:eintragungshindernisse
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Eintragungshindernisse

Artikel 47 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die materiellen Eintragungshindernisse, die das Amt im Rahmen der Prüfung nach Artikel 45 von Amts wegen berücksichtigt, sowie das Erfordernis, dem Anmelder vor einer Zurückweisung rechtliches Gehör zu gewähren.

Artikel 47 (1) UGV → fehlende Design-Definition oder Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten
Das Amt weist die Anmeldung zurück, wenn es feststellt, dass das angemeldete Geschmacksmuster nicht die Begriffsbestimmung eines Geschmacksmusters erfüllt oder gegen die öffentliche Ordnung bzw. die guten Sitten verstößt.

Artikel 47 (2) UGV → Rücknahme, Änderung oder Stellungnahme
Eine Zurückweisung ist nur zulässig, nachdem dem Anmelder zuvor Gelegenheit zur Rücknahme, Änderung oder Stellungnahme gegeben wurde.

Artikel 47 (2) UGV → Rechtliches Gehör vor Zurückweisung: Rücknahme, Änderung oder Stellungnahme
Artikel 47 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt sicher, dass eine Zurückweisung erst erfolgen darf, nachdem der Anmelder Gelegenheit zur Rücknahme, Änderung oder Stellungnahme erhalten hat.

Artikel 47 (2) GGV

Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen oder zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen.

Art. 45 - 50 GGV (Titel V) → Eintragungsverfahren

Artikel 47 (1) UGV → Ablehnungsgründe bei der Amtsprüfung: fehlende Design-Definition oder Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten
Artikel 47 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt die Eintragungshindernisse, die zur Zurückweisung der Anmeldung führen: fehlende Erfüllung der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters oder ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung bzw.

siehe auch

UGV, Titel IV → Eintragung des Unionsgeschmacksmusters
Regelt das Anmelde- und Eintragungsverfahren vor dem Amt, einschließlich Einreichung, Formerfordernisse, Prüfung (einschließlich Eintragungshindernisse), Eintragung, Veröffentlichung und Aufschiebung der Veröffentlichung.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Amt
Geschmacksmuster
Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse

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