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geschmacksmusterrecht:ggv:pruefung_der_anmeldung_auf_formerfordernisse

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Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse

Artikel 45 (1) GGeschmMV

Das Amt prüft, ob die Anmeldung den in Artikel 36 Absatz 1 [→ Erfordernisse der Anmeldung] aufgeführten Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.

Artikel 45 (2) GGeschmMV

Das Amt prüft, ob:

a) die Anmeldung den sonstigen in Artikel 36 Absätze 2, 3, 4 und 5 sowie im Falle einer Sammelanmeldung den in Artikel 37 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Erfordernissen genügt;

b) die Anmeldung den in der Durchführungsverordnung zu den Artikeln 36 und 37 vorgesehenen Formerfordernissen genügt;

c) die Erfordernisse nach Artikel 77 Absatz 2 erfuellt sind;

d) die Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Priorität erfuellt sind, wenn Priorität in Anspruch genommen wird.

Artikel 45 (3) GGeschmMV

Die Einzelheiten der Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 45 - 50 GGeschmMV (Titel V) → Eintragungsverfahren

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/pruefung_der_anmeldung_auf_formerfordernisse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1