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geschmacksmusterrecht:ggv:geltendmachung_der_berechtigung_auf_das_gemeinschaftsgeschmacksmuster

Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.
§Unionsgeschmacksmusterverordnung (GESCHMACKSMUSTERRECHT) § 15 Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsgeschmacksmuster Abs. 1
Artikel 15 (1) GGV

Wird ein nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster von einer Person offenbart oder geltend gemacht, die hierzu nach Artikel 14 [→Recht auf das Unionsgeschmacksmuster] nicht berechtigt ist, oder ist ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster auf den Namen einer solchen Person eingetragen oder angemeldet worden, so kann der nach Artikel 14 Berechtigte unbeschadet anderer Möglichkeiten verlangen, dass er als der rechtmäßige Inhaber des Unionsgeschmacksmusters anerkannt wird.

§Unionsgeschmacksmusterverordnung (GESCHMACKSMUSTERRECHT) § 15 Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsgeschmacksmuster Abs. 2
Artikel 15 (2) GGV

Steht einer Person das Recht auf ein Unionsgeschmacksmuster gemeinsam mit anderen zu, so kann sie entsprechend Absatz 1 verlangen, dass sie als Mitinhaber anerkannt wird.

§Unionsgeschmacksmusterverordnung (GESCHMACKSMUSTERRECHT) § 15 Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsgeschmacksmuster Abs. 3
Artikel 15 (3) GGV

Ansprüche gemäß Absatz 1 oder 2 verjähren in drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Falle eingetragener Unionsgeschmacksmuster bzw. der Offenbarung im Falle nicht eingetragener Unionsgeschmacksmuster. Dies gilt nicht, wenn die Person, der kein Recht am Unionsgeschmacksmuster zusteht, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Muster angemeldet, offenbart oder ihr übertragen wurde, bösgläubig war.

§Unionsgeschmacksmusterverordnung (GESCHMACKSMUSTERRECHT) § 15 Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsgeschmacksmuster Abs. 4
Artikel 15 (4) GGV

Im Falle des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird Folgendes in das Register eingetragen:

a) der Vermerk, dass ein gerichtliches Verfahren gemäß Absatz 1 eingeleitet wurde;

b) die rechtskräftige Entscheidung bzw. jede andere Beendigung des Verfahrens;

c) jede Änderung in der Inhaberschaft an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die sich aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt.

Art. 14 - 18 GGV (Titel II, Abschnitt 3) → Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/geltendmachung_der_berechtigung_auf_das_gemeinschaftsgeschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: von migration