Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Titel IX, Abschnitt 2 GGeschmMV:
Art. 80 GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Art. 81 GGeschmMV → Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Art. 82 GGeschmMV → Internationale Zuständigkeit
Art. 83 GGeschmMV → Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen
Art. 84 GGeschmMV → Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 85 GGeschmMV → Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden
Art. 86 GGeschmMV → Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit
Art. 87 GGeschmMV → Wirkungen der Entscheidung über die Rechtsgültigkeit
Art. 88 GGeschmMV → Anwendbares Recht
Art. 89 GGeschmMV → Sanktionen bei Verletzungsverfahren
Art. 90 GGeschmMV → Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Art. 91 GGeschmMV → Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
Art. 92 GGeschmMV → Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte zweiter Instanz - Weitere Rechtsmittel

Art. 79 - 94 GGeschmMV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen

siehe auch

GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster