Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Artikel 123 (1) S. 1 EPÜ 2000

Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung geändert werden.

Artikel 123 (1) S. 2 EPÜ 2000

In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Anmeldung zu ändern.

Artikel 123 (2) EPÜ → Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 123 (3) EPÜ → Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des europäischen Patents

Regel 3 (2) EPÜ → Sprache von Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Regel 137 EPÜ → Änderung der europäischen Patentanmeldung
Regel 161 EPÜ → Änderungen der internationalen Anmeldung
Regel 139 EPÜ → Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen

Unentrinnbare Falle

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

siehe auch

Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente