Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Artikel 67 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen in Verfahren vor dem Amt (EUIPO). Er bestimmt Voraussetzungen, Fristen, Begründungs- und Gebührenanforderungen, die Zuständigkeit für die Entscheidung, Ausnahmen vom Anwendungsbereich sowie die Rechtsstellung gutgläubiger Dritter und einen Drittwiderspruch. Zudem bleibt die nationale Wiedereinsetzung unberührt.
Art. 67 (1) UGV → Voraussetzungen der Wiedereinsetzung
Bestimmt die materiellen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung, wenn trotz gebotener Sorgfalt eine Amtsfrist versäumt wurde und daraus ein Rechts- oder Rechtsmittelverlust folgt.
Art. 67 (2) UGV → Fristen, Nachholung und Jahresfrist
Regelt die Antragsfrist von zwei Monaten ab Wegfall des Hindernisses, die Pflicht zur Nachholung der Handlung, die Jahresfrist sowie die Nichtanrechnung der in Art. 50d Abs. 3 vorgesehenen Nachfrist auf die Jahresfrist bei Erneuerungen.
Art. 67 (3) UGV → Begründung, Glaubhaftmachung und Gebühr
Verlangt eine Begründung mit glaubhaft zu machenden Tatsachen und die Entrichtung der Wiedereinsetzungsgebühr; bei Gewährung wird die Gebühr erstattet.
Art. 67 (4) UGV → Zuständige Dienststelle für die Entscheidung
Bestimmt, dass die Dienststelle entscheidet, die auch über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
Art. 67 (5) UGV → Ausschluss bestimmter Fristen von der Wiedereinsetzung
Schließt die Anwendung auf die Fristen des Absatzes 2 sowie des Artikels 41 Absatz 1 aus.
Art. 67 (6) UGV → Rechtsstellung gutgläubiger Dritter
Schützt gutgläubige Dritte, die zwischen Rechtsverlust und Bekanntmachung der Wiedereinsetzungserwähnung Produkte in Verkehr gebracht haben, vor Ansprüchen des Anmelders/Inhabers.
Art. 67 (7) UGV → Drittwiderspruch gegen die Wiedereinsetzung
Eröffnet Dritten mit Schutz nach Absatz 6 einen Drittwiderspruch binnen zwei Monaten ab Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung.
Art. 67 (8) UGV → Unberührtheit nationaler Wiedereinsetzung
Stellt klar, dass nationales Recht über Wiedereinsetzung bzgl. national zu wahrender Fristen unberührt bleibt.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Verlängerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 13 Absatz 3 [→ Verlängerung] zweiter Satz1) vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten in die Frist von einem Jahr eingerechnet.
Dieser Artikel ist nicht auf die Fristen des Absatzes 2 sowie des Artikels 41 Absatz 1 [→ Prioritätsrecht] anzuwenden.
Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt
Artikel 67 (1) UGV → Voraussetzungen der Wiedereinsetzung
Art. 67 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt die materiellen Voraussetzungen fest, unter denen Beteiligte trotz Beachtung aller gebotenen Sorgfalt in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden können.
Artikel 67 (3) UGV → Begründung, Glaubhaftmachung und Gebühr
Art. 67 (3) UGV verlangt eine substantiiert begründete und glaubhaft gemachte Antragstellung sowie die Zahlung der Wiedereinsetzungsgebühr; bei Erfolg wird die Gebühr erstattet.
Artikel 67 (4) UGV → Zuständige Dienststelle für die Entscheidung
Art. 67 (4) UGV bestimmt, dass diejenige Dienststelle des Amts entscheidet, die auch über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Artikel 67 (5) UGV → Ausschluss bestimmter Fristen von der Wiedereinsetzung
Art. 67 (5) UGV schließt die Anwendung der Wiedereinsetzung auf die in Absatz 2 sowie in Artikel 41 Absatz 1 genannten Fristen aus.
Artikel 67 (6) UGV → Rechtsstellung gutgläubiger Dritter
Art. 67 (6) UGV schützt gutgläubige Dritte, die im Zwischenzeitraum Produkte in Verkehr gebracht haben, vor der Geltendmachung von Rechten durch den Anmelder oder Inhaber nach Wiedereinsetzung.
Artikel 67 (7) UGV → Drittwiderspruch gegen die Wiedereinsetzung
Art. 67 (7) UGV eröffnet Dritten, die sich auf den Schutz nach Absatz 6 berufen können, die Möglichkeit eines Drittwiderspruchs binnen zwei Monaten ab Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung.
Artikel 67 (8) UGV → Unberührtheit nationaler Wiedereinsetzung
Art. 67 (8) UGV stellt klar, dass das Recht eines Mitgliedstaats zur Gewährung der Wiedereinsetzung in Bezug auf national zu wahrende Fristen unberührt bleibt.
UGV, Titel XI → Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Legt allgemeine Verfahrensregeln vor dem Amt fest, einschließlich Fristen, Formen und Sprachen des Verfahrens, Mitteilungen, Heilungsmöglichkeiten (z. B. Berichtigung und Wiedereinsetzung), Unterbrechung/Fortsetzung, Veröffentlichungen sowie Akteneinsicht.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Amt
→ Bekanntmachung
→ Eintragung
→ Schutzumfang
→ eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ erzeugnis
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de