Artikel 67 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen in Verfahren vor dem Amt (EUIPO). Er bestimmt Voraussetzungen, Fristen, Begründungs- und Gebührenanforderungen, die Zuständigkeit für die Entscheidung, Ausnahmen vom Anwendungsbereich sowie die Rechtsstellung gutgläubiger Dritter und einen Drittwiderspruch. Zudem bleibt die nationale Wiedereinsetzung unberührt.
Art. 67 (1) UGV → Voraussetzungen der Wiedereinsetzung
Bestimmt die materiellen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung, wenn trotz gebotener Sorgfalt eine Amtsfrist versäumt wurde und daraus ein Rechts- oder Rechtsmittelverlust folgt.
Art. 67 (2) UGV → Fristen, Nachholung und Jahresfrist
Regelt die Antragsfrist von zwei Monaten ab Wegfall des Hindernisses, die Pflicht zur Nachholung der Handlung, die Jahresfrist sowie die Nichtanrechnung der in Art. 50d Abs. 3 vorgesehenen Nachfrist auf die Jahresfrist bei Erneuerungen.
Art. 67 (3) UGV → Begründung, Glaubhaftmachung und Gebühr
Verlangt eine Begründung mit glaubhaft zu machenden Tatsachen und die Entrichtung der Wiedereinsetzungsgebühr; bei Gewährung wird die Gebühr erstattet.
Art. 67 (4) UGV → Zuständige Dienststelle für die Entscheidung
Bestimmt, dass die Dienststelle entscheidet, die auch über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
Art. 67 (5) UGV → Ausschluss bestimmter Fristen von der Wiedereinsetzung
Schließt die Anwendung auf die Fristen des Absatzes 2 sowie des Artikels 41 Absatz 1 aus.
Art. 67 (6) UGV → Rechtsstellung gutgläubiger Dritter
Schützt gutgläubige Dritte, die zwischen Rechtsverlust und Bekanntmachung der Wiedereinsetzungserwähnung Produkte in Verkehr gebracht haben, vor Ansprüchen des Anmelders/Inhabers.
Art. 67 (7) UGV → Drittwiderspruch gegen die Wiedereinsetzung
Eröffnet Dritten mit Schutz nach Absatz 6 einen Drittwiderspruch binnen zwei Monaten ab Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung.
Art. 67 (8) UGV → Unberührtheit nationaler Wiedereinsetzung
Stellt klar, dass nationales Recht über Wiedereinsetzung bzgl. national zu wahrender Fristen unberührt bleibt.
UGV, Titel XI → Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Legt allgemeine Verfahrensregeln vor dem Amt fest, einschließlich Fristen, Formen und Sprachen des Verfahrens, Mitteilungen, Heilungsmöglichkeiten (z. B. Berichtigung und Wiedereinsetzung), Unterbrechung/Fortsetzung, Veröffentlichungen sowie Akteneinsicht.
Der Anmelder, der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Verlängerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Verlängerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 13 Absatz 3 [→ Verlängerung] zweiter Satz1) vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten in die Frist von einem Jahr eingerechnet.
Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.
Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
Dieser Artikel ist nicht auf die Fristen des Absatzes 2 sowie des Artikels 41 Absatz 1 [→ Prioritätsrecht] anzuwenden.
Wird dem Anmelder oder dem Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Anmeldung oder der Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erzeugnisse, in die ein Muster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, das unter den Schutzumfang des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, gutgläubig in den Verkehr gebracht haben, keine Rechte geltend machen.
Dritte, die sich auf Absatz 6 berufen können, können gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in den vorigen Stand binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Drittwiderspruch einlegen.
Dieser Artikel lässt das Recht eines Mitgliedstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf Fristen zu gewähren, die in dieser Verordnung vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.
Art. 62 - 69 GGV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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