Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Artikel 13 des GGV regelt die Verlängerung der Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Artikel 13 Abs. 1 GGV → Antrag auf Verlängerung
Bestimmt die Voraussetzungen für die Verlängerung der Eintragung.
Artikel 13 Abs. 2 GGV → Unterrichtung durch das Amt
Regelt die Informationspflicht des Amtes vor Ablauf der Eintragung.
Artikel 13 Abs. 3 GGV → Fristen für Verlängerungsantrag und Gebührenzahlung
Legt Fristen für den Verlängerungsantrag und die Gebührenzahlung fest.
Artikel 13 Abs. 4 GGV → Wirksamkeit der Verlängerung
Bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verlängerung.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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