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geschmacksmusterrecht:ggv:verlaengerung

Verlängerung

Artikel 13 des GGV regelt die Verlängerung der Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Artikel 13 Abs. 1 GGV → Antrag auf Verlängerung
Bestimmt die Voraussetzungen für die Verlängerung der Eintragung.

Artikel 13 Abs. 2 GGV → Unterrichtung durch das Amt
Regelt die Informationspflicht des Amtes vor Ablauf der Eintragung.

Artikel 13 Abs. 3 GGV → Fristen für Verlängerungsantrag und Gebührenzahlung
Legt Fristen für den Verlängerungsantrag und die Gebührenzahlung fest.

Artikel 13 Abs. 4 GGV → Wirksamkeit der Verlängerung
Bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verlängerung.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/verlaengerung.txt · Zuletzt geändert: von migration