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geschmacksmusterrecht:ggv:rechte_aus_dem_gemeinschaftsgeschmacksmuster

Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 19 (1) GGV → Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Artikel 19 (2) GGV → Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Artikel 19 (3) GGV → Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei aufgeschobener Bekanntmachung

Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/rechte_aus_dem_gemeinschaftsgeschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: von migration