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geschmacksmusterrecht:ggv:bekanntmachung

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Bekanntmachung

Artikel 49 GGeschmMV

Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 73 Absatz 1 [→ Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen] bekannt. Der Inhalt der Bekanntmachung wird in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 45 - 50 GGeschmMV (Titel V) → Eintragungsverfahren

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/bekanntmachung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1