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geschmacksmusterrecht:ggv:bekanntmachung

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Bekanntmachung

Artikel 49 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Veröffentlichung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters im Blatt für Unionsgeschmacksmuster und verweist für den Inhalt der Bekanntmachung auf die Durchführungsverordnung.

Artikel 49 UGV — Bekanntmachung

Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Unionsgeschmacksmuster im Blatt für Unionsgeschmacksmuster nach Artikel 73 Absatz 1 bekannt. Der Inhalt der Bekanntmachung wird in der Durchführungsverordnung festgelegt.

siehe auch

UGV, Titel IV → Eintragung
Regelt das Eintragungsverfahren vor dem Amt, einschließlich Prüfung formeller Voraussetzungen, Eintragung in das Register, Bekanntmachung im Blatt für Unionsgeschmacksmuster sowie Regelungen zur Veröffentlichung und deren Aufschiebung.

Vorherige Version

Bekanntmachung

Artikel 49 GGV

Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 73 Absatz 1 [→ Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen] bekannt. Der Inhalt der Bekanntmachung wird in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 45 - 50 GGV (Titel V) → Eintragungsverfahren

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/bekanntmachung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund