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geschmacksmusterrecht:ggv:prioritaetsrecht
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Prioritätsrecht

Artikel 41 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt das Prioritätsrecht für Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster. Die Reform 2026 hat die Definition der vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung gestrichen und die Zählung der folgenden Absätze dadurch nach oben verschoben.

Art. 41 (1) UGV → Prioritätsrecht — Absatz 1
Wer dort ein Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig angemeldet hat, genießt für dieselbe Gestaltung sechs Monate Priorität.

Art. 41 (2) UGV → Prioritätsrecht — Absatz 2
Anerkannt wird jede Einreichung, die nach dem Recht des Anmeldestaats oder nach Staatsverträgen den Anmeldetag festlegt.

Art. 41 (3) UGV → Prioritätsrecht — Absatz 3
Eine jüngere Anmeldung gilt als erste, wenn die ältere zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde, ohne offengelegt zu sein und ohne Rechte zu hinterlassen.

Art. 41 (4) UGV → Prioritätsrecht — Absatz 4
Aus einem Staat außerhalb von Pariser Verbandsübereinkunft und Welthandelsorganisation wirkt die Priorität nur, soweit Gegenseitigkeit gewährt wird.

Art. 41 (5) UGV → Prioritätsrecht — Absatz 5
Es greift ab dem Tag, an dem die Feststellung der Gegenseitigkeit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Art. 41 (6) UGV → Prioritätsrecht — Absatz 6
Mitteilungen zu den Absätzen 4 und 5 erscheinen auch im Amtsblatt des EUIPO.

Bis zur Reform 2026 umschrieb Absatz 3, was eine vorschriftsmäßige nationale Anmeldung ist. Die Begriffsbestimmung ist entfallen; der Wortlaut lautete:

Artikel 41 (3) GGV a. F.

Unter „vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung“ ist jede Anmeldung zu verstehen, die die Feststellung des Tags ihrer Einreichung erlaubt; das spätere Schicksal der Anmeldung ist ohne Bedeutung.

Art. 41 - 44 GGV (Titel IV, Abschnitt 2) → Priorität
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/prioritaetsrecht.txt · Zuletzt geändert: von migration

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