Artikel 41 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt das Prioritätsrecht für Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster, insbesondere die Inanspruchnahme einer sechsmonatigen Prioritätsfrist auf Grundlage einer früheren vorschriftsmäßigen Anmeldung (Design oder Gebrauchsmuster) sowie die Voraussetzungen und Grenzen dieser Priorität.
Art. 41 (1) UGV → Voraussetzungen und Umfang des Prioritätsrechts (6 Monate)
Begründet ein sechsmonatiges Prioritätsrecht aus einer früheren vorschriftsmäßigen Anmeldung in einem Paris-/WTO-Staat für dieselbe Gestaltung (Design oder Gebrauchsmuster), einschließlich Rechtsnachfolger.
Art. 41 (2) UGV → Anerkennung prioritätsbegründender Anmeldungen
Stellt klar, welche Anmeldungen als prioritätsbegründend gelten (Gleichstellung mit vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung nach innerstaatlichem Recht oder Verträgen).
Art. 41 (3) UGV → Begriff der „vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung“
Definiert die vorschriftsmäßige nationale Anmeldung als jene, die die Feststellung des Einreichungstags erlaubt; das spätere Schicksal ist unerheblich.
Art. 41 (4) UGV → Fiktion der ersten Anmeldung bei Rücknahme/Zurückweisung
Erlaubt, unter strengen Voraussetzungen, eine jüngere Anmeldung als „erste Anmeldung“ zu behandeln, wenn die ältere nicht offengelegt wurde, keine Rechte verblieben und sie nicht bereits Prioritätsgrundlage war.
Art. 41 (5) UGV → Reziprozität für Nicht-Paris-/Nicht-WTO-Staaten
Beschränkt die Anerkennung von Priorität aus Erstanmeldungen in Drittstaaten auf Fälle, in denen diese Staaten vergleichbare Prioritätsrechte aufgrund von EUIPO-Anmeldungen gewähren (veröffentlichte Feststellungen).
UGV, Titel V → Anmeldung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters
Regelt die Anmeldung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, einschließlich Einreichungswege und -erfordernisse, Anmeldetag, Mehrfachanmeldungen, Sprache, Prioritäts- und Ausstellungspriorität sowie damit verbundene Verfahrensaspekte.
Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein Geschmacksmuster oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger, genießt hinsichtlich der Anmeldung als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für dieses Muster oder Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung.
Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt.
Unter „vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung“ ist jede Anmeldung zu verstehen, die die Feststellung des Tags ihrer Einreichung erlaubt; das spätere Schicksal der Anmeldung ist ohne Bedeutung.
Zur Feststellung der Priorität wird als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dasselbe Geschmacksmuster betrifft wie eine ältere erste in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung vor der Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt zu sein und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind, und sofern sie nicht bereits als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gedient hat. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.
Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die Absätze 1 bis 4 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat veröffentlichten Feststellungen zufolge aufgrund einer Anmeldung beim Amt unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt.
Art. 41 - 44 GGV (Titel IV, Abschnitt 2) → Priorität
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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