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geschmacksmusterrecht:ggv:inanspruchnahme_der_prioritaet

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Inanspruchnahme der Priorität

Art. 42 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die formalen Anforderungen an die Inanspruchnahme einer Priorität aus einer früheren Anmeldung: Es ist eine Prioritätserklärung sowie eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen; liegt diese nicht in einer zugelassenen Sprache vor, kann das Amt eine Übersetzung verlangen.

Art. 42 UGV

Der Anmelder eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters , der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Ist letztere nicht in einer dieser Sprachen abgefasst, kann das Amt die Übersetzung der früheren Anmeldung in eine dieser Sprachen verlangen.

siehe auch

UGV, Titel IV → Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters
Regelt die Einreichung von Anmeldungen für eingetragene Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Formerfordernissen, Anmeldetag, Prioritätsregelungen sowie Übersetzungs- und Veröffentlichungsmodalitäten.

Vorherige Version

Inanspruchnahme der Priorität

Artikel 42 GGV

Der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Ist letztere nicht in einer dieser Sprachen abgefasst, kann das Amt die Übersetzung der früheren Anmeldung in eine dieser Sprachen verlangen.

Art. 41 - 44 GGV (Titel IV, Abschnitt 2) → Priorität
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Artikel 8 (1) GGDV

Wird in der Anmeldung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen in Anspruch genommen, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung sowie eine Abschrift dieser Anmeldung übermitteln. Der Präsident des Amtes bestimmt, welche Nachweise der Anmelder vorzulegen hat.

Artikel 8 (2) GGDV

Will der Anmelder nach Einreichung der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] in Anspruch nehmen, so hat er innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Anmeldetag die Prioritätserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, an welchem Tag und in welchem Land bzw. für welches Land die frühere Anmeldung erfolgt ist.

Der Anmelder muss die Angaben und Nachweise gemäß Absatz 1 dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorlegen.

Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) → Anmeldeverfahren

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/inanspruchnahme_der_prioritaet.txt · Zuletzt geändert: von mfreund