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sortenschutz:verguetungsanspruch

finanzcheck24.de

Vergütungsanspruch

§ 37 (2) SortSchG

Der Sortenschutzinhaber kann von demjenigen, der zwischen der Bekanntmachung des Antrags und der Erteilung des Sortenschutzes mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, eine angemessene Vergütung fordern.

siehe auch

sortenschutz/verguetungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1