IntPatÜG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente

Art. II Europäisches Patentrecht

§ 1 → Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen
§ 2 → Veröffentlichung von Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen
§ 3 → Übersetzungen europäischer Patentschriften (weggefallen)
§ 3 → Übermittlung von Informationen
§ 4 → Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
§ 5 → Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder
§ 6 → Nichtigkeit des europäischen Patents
§ 6a → Ergänzende Schutzzertifikate für das europäische Patent
§ 7 → Jahresgebühren
§ 8 → Verbot des Doppelschutzes
§ 9 → Umwandlung
§ 10 → Zuständigkeit von Gerichten
§ 11 → Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen
§ 12 → Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters
§ 13 → Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten
§ 14 → Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt

Art. III Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag

§ 1 → Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt
§ 2 → Geheimhaltungsbedürftige internationale Anmeldungen
§ 3 → Internationale Recherchebehörde
§ 4 → Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt
§ 5 → Weiterbehandlung als nationale Anmeldung
§ 6 → Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt
§ 7 → Internationaler Recherchenbericht
§ 8 → Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

Art. VII

Art. VII IntPatÜG → Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsordnung

Art. X

Art. X IntPatÜG → Bekanntmachung von Änderungen

Art. XI

Art. XI IntPatÜG → Übergangs- und Schlußbestimmungen des IntPatÜG

EP (Art II IntPatÜG)

Für die im EPÜ vorgesehenen Gestaltungsfreiräume für den nationalen Gesetzgeber gilt in Deutschland das IntPatÜG, insbesondere die Vorschriften des Art. II IntPatÜG;

Wichtige Regelungsinhalte:

PCT (Art III IntPatÜG)

Ein in seiner Wirkung auf Deutschland beschränkter Prioritätsverzicht kann in der inländischen nationalen Phase des Erteilungsverfahrens wirksam ausgesprochen werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu Regel 90bis.3 AusfOPCT.1)

Die ältere Anmeldung lebt durch einen nachträglich erklärten Verzicht auch nicht wieder auf, da dieser - wie bereits erwähnt - nur ex nunc wirkt.2)

Art. XI § 4 IntPatÜG

Für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens, veröffentlicht worden ist, bleibt nach der Übergangsregelung des Art. XI § 4 IntPatÜG das Übersetzungserfordernis nicht nur für die Patentschrift bei Patenterteilung, sondern auch bei einer späteren geänderten Aufrechterhaltung im europäischen Einspruchsverfahren bestehen.3)

http://bundesrecht.juris.de/intpat_bkg/index.html

siehe auch

1)
BPatG Beschluß vom 9. 6. 2004 - 10 W (pat) 61/01 - Prioritätsverzicht
2)
vgl BPatG, GRUR 1991, 46 [47]; Goebel, GRUR 1988, 243 [246]
3)
BPatG, Entsch. v. 9. September 2010 - 10 W (pat) 19/09 - Ethylenische Hauptkette