Inhalt der Anmeldung

§ 3 (1) DesignV

Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten: :

  1. Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
  2. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
  3. die Angabe der Erzeugnisse (§ 8), in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).
§ 3 (2) DesignV

Die Anmeldung kann ferner enthalten:

  1. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Designgesetzes,
  2. die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
  3. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
  4. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
  5. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
  6. die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.

siehe auch

DesignG → Designverordnung
DesignG → Designrecht
DesignG → Designgesetz