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patentrecht:benennung_des_erfinders

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Benennung des Erfinders

§ 7 (1) PatV Der Anmelder hat den Erfinder schriftlich auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt oder als Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu benennen.
§ 7 (2) Nr.1 PatV Die Benennung muss enthalten:

1. den Vor- und Zunamen und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders;

§ 7 (2) Nr.2 PatV Die Benennung muss enthalten:

2. die Versicherung des Anmelders, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes) [→ Erfinderbenennung];

§ 7 (2) Nr.3 PatV Die Benennung muss enthalten:

3. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes) [→ Erfinderbenennung];

§ 7 (2) Nr.4 PatV Die Benennung muss enthalten:

4. die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits bekannt das amtliche Aktenzeichen;

§ 7 (2) Nr.5 PatV Die Benennung muss enthalten:

5. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu unterzeichnen.

siehe auch

§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz

patentrecht/benennung_des_erfinders.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1