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internetrecht:dringlichkeitsverfahren [2023/08/30 12:56] – angelegt areichelt | internetrecht:dringlichkeitsverfahren [2023/08/30 12:58] (aktuell) – [Dringlichkeitsverfahren] areichelt | ||
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**Art. 66 (1) DSGVO** | **Art. 66 (1) DSGVO** | ||
- | Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. | + | Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63 [-> [[Kohärenzverfahren]]], 64 [-> [[Stellungnahme des Ausschusses]]] |
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**Art. 66 (4) DSGVO** | **Art. 66 (4) DSGVO** | ||
- | Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen. | + | Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 [-> [[Stellungnahme des Ausschusses]]] |
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