internetrecht:dringlichkeitsverfahren

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internetrecht:dringlichkeitsverfahren [2023/08/30 12:56] – angelegt areicheltinternetrecht:dringlichkeitsverfahren [2023/08/30 12:58] (aktuell) – [Dringlichkeitsverfahren] areichelt
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 **Art. 66 (1) DSGVO** **Art. 66 (1) DSGVO**
  
-Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. 2Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis.+Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63 [-> [[Kohärenzverfahren]]], 64 [-> [[Stellungnahme des Ausschusses]]] und 65 [-> [[Streitbeilegung durch den Ausschuss]]] oder dem Verfahren nach Artikel 60 [-> [[Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden]]] sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis.
 </note> </note>
  
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 **Art. 66 (4) DSGVO** **Art. 66 (4) DSGVO**
  
-Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen.+Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 [-> [[Stellungnahme des Ausschusses]]] und Artikel 65 Absatz 2 [-> [[Streitbeilegung durch den Ausschuss]]] wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen.
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internetrecht/dringlichkeitsverfahren.1693400196.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/30 12:56 von areichelt