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internetrecht:gegenstand_und_ziele

Gegenstand und Ziele (Datenschutz-Grundverordnung)

Art. 1 der DSGVO regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr.

Art. 1 Abs. 1 DSGVO → Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen und freier Datenverkehr
Enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen und zum freien Datenverkehr.

Art. 1 Abs. 2 DSGVO → Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten
Schützt Grundrechte und das Recht auf Datenschutz.

Art. 1 Abs. 3 DSGVO → Freier Verkehr personenbezogener Daten in der Union
Bestimmt, dass der freie Datenverkehr nicht eingeschränkt werden darf.

siehe auch

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